Verbot PFAS-haltiger Schaumlöschmittel

EU-weites PFAS-Verbot beschlossen

Das Inkraft­treten der EU-Ver­ord­nung 2025/1988 am 23.10.2025 be­deu­tet das sichere Aus für PFAS1 (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) in Schaum­lösch­mit­teln! Ab Oktober 2026 greifen die Ver­bote schritt­weise.

Hier finden Sie Fristen und Hand­lungs­emp­fehlungen.


Hintergrund

PFAS sind wegen ihrer schmutz-, fett- und wasser­ab­wei­sen­den Eigen­schaf­ten in un­zäh­ligen Ver­brau­cher­pro­duk­ten ent­halten. Was vor Jahr­zehn­ten nie­mand ahnte: Die Chemi­kalien sind in die Um­welt und ins Grund­wasser und über die Nah­rungs­kette mittler­weile sogar in unserer Blut gelangt – und das weltweit. Sie sollen Aus­löser zahl­reicher, teils chro­ni­scher Krank­heiten sein. 

Da PFAS extrem langlebig sind, lassen sie sich nur schwer oder gar nicht ab­bauen. Daher sollen PFAS-hal­tige Pro­dukte EU-weit schnellst­mög­lich vom Markt ge­nom­men werden. Bei der Pro­duk­tion ist auf PFAS-freie Zu­satz­stoffe zurück­zu­greifen. Das ist nicht über­all gleich schnell möglich. Für PFAS-haltige Schaum­lösch­mittel er­folgt das Verbot schritt­weise.


Das PFAS-Verbot für Feuerlöschschäume kommt.

Die wichtigsten Verbotsfristen

         

  • 23. Oktober 2026 

    Das Inverkehrbringen von PFAS-haltigem Lösch­schaum in trag­baren und fahr­baren Feuer­löschern ist nach diesem Datum nicht mehr erlaubt. Je­doch sollte Ihnen schon jetzt niemand mehr PFAS-haltige Pro­dukte anbieten. 
  • 23. April 2027 

    Das Inverkehrbringen von alkohol­be­stän­digem, PFAS-hal­ti­gem Lösch­schaum in trag­baren und fahr­baren Feuer­löschern ist nach diesem Tag ver­boten. (Feuer­löscher mit alko­hol­be­stän­di­gem Löschmittel werden in Be­reichen ein­ge­setzt, in denen polare Flüs­sig­keiten vor­ge­halten werden, z. B. Aceton, Methanol, Ethanol, Isopropanol.)
  • 31. Dezember 2030 

    Es dürfen keine PFAS-haltigen Feuer­löscher mehr ge­nutzt werden. Bis dahin müssen alle be­trof­fenen alten Feuer­löscher gegen fluor­freie Alter­na­tiven aus­ge­tauscht sein. (Zwischen­zeit­lich können unter­schied­liche Ein­zel­ein­schrän­kun­gen greifen, z. B. für die Stoff­gruppe PFHxA.)

Unverbindliche Empfehlung für Unternehmen

Verwenden Sie fluor­haltige Feuer­löscher am besten gar nicht mehr und tauschen diese schnell­stmöglich aus. Sollten Sie noch fluor­haltige Ge­räte ein­setzen, dann mög­lichst nicht mehr für Brände der Brand­klasse A (feste Stoffe), son­dern aus­schließ­lich für Brände der Brand­klasse B (Flüssig­keiten). Achten Sie dabei un­be­dingt auf die ord­nungs­ge­mäße An­wendung: Das Schaum­mittel so­wie das Schaum-Wasser-Gemisch müssen auf­ge­fangen und fach­gerecht ent­sorgt werden.

Ausnahme: Wenn für bestimmte Brand­lasten – etwa bei Bränden polarer Flüs­sig­keiten – noch keine alko­hol­be­stän­di­gen, PFAS-freien Schaum­mittel ver­füg­bar sind, können fluor­hal­tige Spezial­schäume über­gangs­weise ein­ge­setzt werden. Dies sollte jedoch stets unter Be­rück­sich­ti­gung des Um­welt­schutzes er­folgen. Diese Vor­ge­hens­weise ent­spricht der ak­tu­ellen Emp­feh­lung des Um­welt­bun­des­amtes. Nega­tive Um­welt­aus­wir­kungen sind in jedem Fall zu ver­meiden – auch bei War­tungs- und In­stand­hal­tungs­arbeiten. Siehe hierzu auch das Merk­blatt des Bundes­verbandes Techn­ischer Brand­schutz e. V. (bvfa) "Das Ver­bot von PFAS-Schaum in Feuer­löschern".

 

Unsere klare Empfehlung: Steigen Sie jetzt auf fluor­freie Schaum­feuer­löscher um. Welche weiteren fluor­freien Lösch­mittel ver­fügbar sind und in welchen Be­reichen sie ein­ge­setzt werden können, finden Sie unter Punkt 5 in den „Fragen & Antworten“.


Bedeutung für Brandschutzbeauftragte / Betreiber 

Bei der Ausstattung eines Betriebes mit Feuer­­löschern ist gemäß ASR A2.2 (Abs. 5.2) darauf zu achten, dass die ge­­wähl­­ten Lösch­­mittel nach einem Ein­­satz keine Folge­­schäden ver­ur­sachen. Für Sie als Brand­schutz­ver­ant­wort­liche ist in dem Zu­sammen­hang daher auch wichtig zu wissen, welche Lösch­mittel als ge­sund­heits- und/oder um­welt­schäd­lich ein­ge­stuft werden und aus dem Grunde mittler­weile ver­boten sind bzw. in ab­seh­barer Zeit nicht mehr verwendet werden dürfen. Wir emp­feh­len daher, Ihren Betrieb bereits jetzt auf PFAS-freie Alter­na­ti­ven um­zu­stellen, um vor­gaben­kon­form und ver­ant­wor­tungs­be­wusst zu handeln. 


VULKAN produziert und verkauft nur noch PFAS-frei!

VULKAN stellt bereits seit Jahren keine Feuerlöscher mit PFAS-Zusätzen mehr her und verkaufr auch nur noch Feuerlöscher und Löschmittel ohne PFAS-Zusätze.

  • Warum? – Unabhängig vom PFAS-Verbot gilt:

    • Im Vergleich zu anderen Branchen gibt es im Bereich der Schaumlöschmittel mittlerweile PFAS-freie Alternativen.

    • Die Gefährlichkeit von PFAS für die menschliche Gesundheit ist nun seit einiger Zeit bekannt. Deshalb ist es nicht mehr zu verantworten, diese Chemikalien weiterhin in den Umlauf zu bringen.

    • Die Unsicherheit hinsichtlich der zukünftigen Versicherungsabdeckung steigt bei PFAS-Umweltschäden und kann sich zu einem unkalkulierbaren Risiko entwickeln (s. u).


ACHTUNG! PFAS wird zum echten Haftungsrisiko!

15.04.2025 - GDV informiert: Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft GDV empfiehlt Versicherern, Schäden durch per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen grundsätzlich erst einmal auszuschließen. Hier müssen Sie als Betreiber auch Ihre fluorhaltigen Brandschutzanlagen oder Schaumfeuerlöscher berücksichtigen! (siehe "Fragen & Antworten", Punkt 6.)


Fragen und Antworten

Vor allem die Fluorzusätze bzw. PFAS in Schaumlöschmitteln ermöglichten eine effektive Bekämpfung von Flüssigkeitsbränden, also von Bränden der Brandklasse B (wie z. B. Benzin, Benzol, Öle, Fette, Lacke, Teer, Stearin, Paraffin) und waren daher erforderlich. Erst seit kurzem sind fluorfreie Schaumlöschmittel auf dem Markt. (Vulkan hat sehr leistungsstarke Schaumgeräte im Produktportfolio, die sehr gut als Alternative zum fluorhaltigen Schaumfeuerlöscher eingesetzt werden können.)


ZUR DEFINITION "PFAS":

„PFAS sind eine Gruppe von Industriechemikalien, die etwa 4.700 Substanzen umfasst. Aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften werden sie seit langer Zeit in vielen Industriebereichen und auch im Haushalt weit verbreitet eingesetzt. Der Nachteil dieser Verbindungen ist ihre Stabilität und Langlebigkeit (Persistenz), da viele PFAS toxisch sind und sich über die Nahrungskette anreichern.“1

„Die verschiedenen PFAS unterscheiden sich in der Länge ihrer Kohlenstoffketten und den im Molekül vorhandenen, weiteren Strukturen (funktionelle Gruppen). Bislang sind Perfluoroktansäure (PFOA) und Perfluoroktansulfonsäure (PFOS) die am besten untersuchten Verbindungen. Diese beiden Verbindungen gehören (zusammen mit anderen verwandten Verbindungen) zur sogenannten 'C8-Fluorchemie'“.2

  • Einschränkungen von Perfluoroktansäure (PFOA)

    PFOA ist in der EU seit 2020 verboten. Bis 2022 durfte der Anteil von PFOA nur noch maximal 0,0000025 % des Gewichtes beinhalten. Seit 2023 ist der Einsatz von PFOA in Feuerlöschmitteln vollständig verboten.

  • Einschränkungen von Perfluoroctansulfonsäure (PFOS)

    Die Grenzwerte von PFOS sind seit 2011 in einer EU-Richtlinie geregelt. Danach darf PFOS nur noch mit maximal 0,001 % des Gewichtes in Feuerlöschmitteln enthalten sein.


Daneben gibt es aber PFAS mit längeren oder kürzeren Kohlenstoffketten. Seit man die problematischen Eigenschaften von PFOA und PFOS erkannt hat, werden alternativ andere Verbindungen eingesetzt, darunter auch PFAS mit kürzeren perfluorierten Kohlenstoffketten.

Außerdem sind zahlreiche sogenannte Vorläuferstoffe im Einsatz, zum Beispiel durch Ether-Bindungen unterbrochene PFAS. Diese Vorläuferstoffe können beispielsweise in schwer abbaubare PFAS wie z. B. PFOA oder PFOS umgewandelt werden.“
3

Entsprechend der Länge der fluorierten Kohlenstoffketten unterscheidet man kurzkettige und langkettige PFAS. Bei den PFCA spricht man bei Verbindungen mit kürzeren Kohlenstoffketten als Perfluoroktansäure (PFOA) von ‚kurzkettig‘.

Zu den kurzkettigen PFCA gehören also

- Perfluorbutansäure (PFBA),
- Perfluorpentansäure (PFPeA),
- Perfluorhexansäure (PFHxA) und
- Perfluorheptansäure (PFHpA).

Bei PFOA, Perfluornonansäure (PFNA) und Verbindungen mit längeren Kohlenstoffketten spricht man von langkettigen PFCA.“
4

Neben der Bezeichnung ‚PFAS‘ für poly- und perfluorierte Alkylsubstanzen werden häufig auch die Abkürzungen ‚PFT‘ für Perfluortenside und ‚PFC‘ für Per- und polyfluorchemikalien genutzt. Ihre Abgrenzung erfolgt nicht immer scharf. Eine Verwendung dieser Begriffe für die Gruppe der PFAS sollte vermieden werden, da es sich dabei um verschiedene Gruppen von Chemikalien handelt.“5

Die bisher häufig in Schaumfeuerlöschern verwendeten PFC Schaummittel basieren auf kurzkettigen C6-Telomeren (PFHxA) und enthalten daher meist kein PFOA (langkettige C8-Telomere), gehören aber zur Gruppe der PFAS.

  • Einschränkung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) 

    Die Europäische Union hat ein weitreichendes Verbot PFAS- haltiger Schaumlöschmittel beschlossen (EU VO 2025/1988). Die Verordnung ist am 23. Oktober 2025 in Kraft getreten. Ab Oktober 2026 greifen die Verbote schrittweise.

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Quellen:

1 Webseite des Umweltbundesamtes, "Perfluorierte Alkylsubstanzen - PFAS", Abs. 1 + 2, Stand 02.08.2022
2, 3, 4, 5 Bundesinstitut für Risikobewertung, Fragen und Antworten zu per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS), (PDF), Stand 02.08.2022

Wenn Schaumfeuerlöscher, dann 100 % fluorfrei

Sollten Betreiber ihre fluor­hal­tigen Schaum­feuer­löscher er­setzen oder aus­tauschen müssen oder ihr Brand­schutz­kon­zept bei der Erst­aus­rüstung Schaum­feuer­löscher für die Brand­klassen A + B fordern, dann empfehlen wir, ab sofort fluor­freie Schaum­feuer­löscher zu wählen. Das wäre lang­fristig eine kosten- und um­welt­opti­male Lösung. Diese Geräte sind vom PFAS-Verbot nicht betroffen.

Alternativen zu Schaumfeuerlöschern

Sollte das Brand­schutz­konzept oder die Gefährdungsbeurteilung NICHT explizit Schaum­feuer­löscher zur Ab­deckung der Brand­klassen A + B fordern (wenn es also KEINE Bereiche mit einem B-Brand-Risiko gibt, in denen mit brenn­baren Flüssig­keiten in größeren Mengen ge­ar­beitet wird), stehen den Betrieben ge­ge­be­nen­falls fluor­freie Alter­na­tiven zum Schaum­feuer­löscher zur Verfügung.

In dem Fall hätten sie die Mög­lich­keit, vor dem Kauf ihre vor­han­de­nen Brand­risiken bzw. Brand­klassen zu prüfen und diese gezielt mit den dafür er­for­der­lichen Feuer­löschern ab­zu­decken. Häufig ist der Ein­satz eines Schaum­feuer­löschers gar nicht er­forderlich.

  • Empfehlung bei Brandklasse A


In vielen Büros und Ver­kaufs­räumen herrscht häufig nur die Brand­klasse A vor. Bei normaler Brand­ge­fähr­dung sind hier Feuer­löscher mit wässriger Lösung her­vor­ragend ge­eignet. Das Lösch­mittel ist fluor­frei, um­welt­freund­lich, gut bio­lo­gisch ab­bau­bar und sehr leistungs­stark. Es er­reicht im Ver­gleich mit leistungs­starken Schaum­lösch­mitteln für die Brand­klasse A eine gleiche oder höhere Lösch­leistung.

  • Empfehlung bei Brandklasse B


In sensiblen Bereichen können Betriebe für die Brand­klasse B einen CO2-Feuer­löscher be­reit­stellen. Das Lösch­mittel ist frei von Fluor, frost­sicher, nicht elek­trisch leitend und löscht nahezu rück­stands­los. Es deckt je­doch aus­schließ­lich die Brand­klasse B ab. Vor­sicht beim Ein­satz in engen Räumen!

ABC-Pulver­feuer­löscher sind zwar fluor­frei, das Lösch­pulver wird je­doch nicht für innen, sondern für Außen­be­reiche, Garagen, Fahr­zeuge, Heizungs­anlagen, chemische Industrie u. ä. empfohlen, da es nach einem Lösch­ein­satz starke Ver­schmut­zungen hinter­lässt.

Statt Löschmitteltausch zu „fluorfrei“ wechseln

Die weitere Nutzung von PFAS-haltigem Löschmittel für Ersatzfüllungen ist zeitlich begrenzt und sollte heute schon nicht mehr erfolgen. Wir empfehlen daher, statt eines Löschmitteltausches auf fluorfreie Alternativen umzusteigen (siehe Punkt 2). Das ist die nachhaltigere und wirtschaftlichere Lösung.

Ja, Vulkan-Schaum-Tuben-Feuerlöscher bzw. Kartuschen-Feuerlöscher lassen sich umrüsten

Für die Umrüstung dieser fluorhaltigen Vulkan-Feuerlöscher stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Möglichkeit 1: 

    Schaum-Tuben-Feuerlöscher (fluorhaltig) wird zu Feuerlöscher ohne Tube (wässrige Lösung, fluorfrei)1

    Wir können Ihre fluorhaltigen Schaum-Tuben-Feuerlöscher zu einem fluorfreien Feuerlöscher OHNE Tube umrüsten. Als Löschmittel dient die wässrige Lösung. Der Feuerlöscher wird damit zu einem fluorfreien Gerät mit wässriger Lösung.

    WICHTIG:

    Durch die Entfernung der Schaum-Tube sind diese Feuerlöscher nicht mehr zum Löschen von Bränden der Brandklasse B geeignet. Die umgerüsteten Feuerlöscher decken ausschließlich die Brandklasse A ab!

  • Möglichkeit 2:

    Schaum-Tuben-Feuerlöscher (fluorhaltig) wird zu Schaum-Tuben-Feuerlöscher (fluorfrei) bzw. Schaum-Kartuschen-Feuerlöscher (fluorhaltig) wird zu Schaum-Kartuschen-Feuerlöscher (fluorfrei)2

    Wenn Sie weiterhin beide Brandklassen A und B abdecken müssen, dann steht für Sie eine weitere Umrüstungsform zur Verfügung:

    Wir können die fluorhaltigen Schaum-Tuben bzw. Schaum-Kartuschen in Ihren Vulkan-Feuerlöschern gegen die neuen fluorfreien Tuben bzw. fluorfreien Kartuschen austauschen. Ihre Feuerlöscher bleiben also Schaum-Feuerlöscher zur Abdeckung der beiden Brandklassen A und B. Sie sind dann jedoch fluorfrei.

Sie sind nicht sicher, ob es sich bei Ihren Vulkan-Feuerlöschern um umrüstbare Schaum-Tuben- oder Schaum-Kartuschen-Feuerlöscher handelt? Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern!

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1 ST 6/9 H – wird umgerüstet zu WoT 6/9 H (fluorfrei)
2 ST 6/9H – wird umgerüstet zu ST 6/9 H (fluorfrei)
   SK 6/9 S – wird umgerüstet zu SKU 6/9 S (fluorfrei)
   XW 6/9n-3 – wird umgerüstet zu XW 6/9n-3 (fluorfrei)

Schaum wird sehr häufig als Lösch­mittel ein­ge­setzt, weil es zwei Brand­klassen gleich­zeitig ab­deckt: Brand­klasse A und Brand­klasse B.

Zur Brand­klasse B zählen Brände von flüs­si­gen oder flüssig wer­den­den Stoffen, wie Benzin, Öle, Schmier­fette, Lacke, Harze, Wachse, Teer usw. Die ab­deckende, be­stän­dige und gleit­fähige Schaum­schicht des Schaum­feuer­löschers er­mög­licht es, diese Flüssig­keits­brände zu löschen.

Andere Lösch­mittel unter­scheiden sich vom Schaum­lösch­mittel wie folgt:

  • ABC-Pulver ist zwar ähn­lich leistungs­stark wie Schaum, hinterlässt nach einem Lösch­ein­satz jedoch deut­lich stärkere Ver­schmut­zun­gen. Lösch­pulver wird daher für Außen­be­reiche, Garagen, Park­häuser u. ä. emp­fohlen.

  • CO2-Feuer­löscher löschen nahe­zu rück­stands­los, sind frei von Fluor, frost­sicher und nicht elek­trisch leitend. Sie sind für die Brand­klasse B ge­eignet decken also im Gegen­satz zu Schaum NICHT die Brandklasse A ab. Vorsicht beim Einsatz in engen Räumen!

  • Wasser-Feuer­löscher eignen sich gut, Feuer­löscher mit wässriger Salzlösung sogar her­vor­ra­gend zum Löschen von Ent­ste­hungs­bränden der Brand­klasse A. Dazu zählen Brände fester Stoffe (haupt­säch­lich orga­nischer Natur), die normaler­weise unter Glut­bildung ver­brennen, z. B. Holz, Papier, Stroh, Textilien, Kohle, Auto­reifen. Im Gegen­satz zum Schaum­feuer­löscher wird die Brand­klasse B damit jedoch nicht ab­ge­deckt.

EMPFEHLUNG:

Der Einsatz von Schaum­feuer­löschern ist sinn­voll in Bereichen, in denen mit brenn­baren Flüssig­­keiten (Brand­klasse B) in größeren Mengen ge­ar­beitet wird.

  • Bitte BEACHTEN Sie auch die Empfehlungen aus Punkt 02!

Immer mehr Versicherern sind die möglichen Auswirkungen dieses „Jahrhundertgifts“ zu riskant. Denn Personenschäden und Umweltsanierungskosten können unkalkulierbare Ausmaße annehmen.

Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft GDV empfiehlt daher Versicherern, Schäden durch per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen grundsätzlich erst einmal auszuschließen.

Im „Risikodialog“ mit den Kunden soll anschließend geklärt werden, unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe Schäden durch bestimmte PFAS-Verbindungen wieder versichert werden. So sollen Versicherer Risiken durch die Ewigkeitschemikalien „besser erkennen, kalkulieren und auf ein wirtschaftlich vernünftiges Maß begrenzen“ können. Der GDV fügt dafür seinen unverbindlichen Musterbedingungen eine neue Vertragsklausel hinzu. Diese kann bei Bedarf in Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen sowie Umweltrisikoversicherungen ergänzt werden. Zur vollständigen GDV-Information ...

Was bedeutet das für PFAS-haltige Feuerlöscher in Betrieben?

  • Hier müssen Sie als Betreiber auch Ihre fluorhaltigen Brandschutzanlagen oder Schaumfeuerlöscher berücksichtigen! Auch bei dem Einsatz von PFAS-haltigem Löschmittel ist die Gefahr des Eintrags in die Kanalisation oder die Kontamination von Boden und Gewässern gegeben. Im Falle eines Schadenersatzanspruches wegen PFAS bestände demnach kein Versicherungsschutz; Sie müssten selbst für den verursachten Schaden durch die Chemikalien aufkommen.

Mit diesem Schritt des GDV rückt für Unternehmen auch der frühzeitige Umstieg auf PFAS-freie Feuerlöscher noch stärker in den Fokus. Da es hier längst leistungsstarke, PFAS-freie Alternativen auf dem Markt gibt, ist kaum zu erwarten, dass sich Versicherer auf Ausnahmen für Schäden durch PFAS-haltigen Löschschaum einlassen werden.

Betreiber sollten sich in diesem Bereich durch den Umstieg auf PFAS-freie Feuerlöscher heute schon absichern.

So können Sie das Risiko eingrenzen

Schaumlöschmittel gibt es mittlerweile PFAS-frei und die Umrüstung von Brandschutzanlagen sind unter bestimmten Voraussetzungen eine Option. Decken Sie in Ihrem Betrieb alle Bereiche und Brandklassen ausschließlich mit PFAS-freien, leistungsstarken und umweltfreundlichen Feuerlöschern ab. In diesem Punkt können Sie Ihrer Versicherung ganz einfach ein klares „PFAS-frei“ signalisieren – und gleichzeitig den Wandel in eine gesunde und nachhaltige Zukunft forcieren.

 

 

 

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1   PFAS sind eine Gruppe von Industriechemikalien, die etwa 4.700 Substanzen umfasst ("Fragen & Antworten", Punkt 01).
2   PFHxA = Perfluorhexansäure; gehört in die Gruppe der PFAS
    (Hauptwirkstoff von AFFF-Löschschäumen zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse B)
3  gem. Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2462 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
4  gem. Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/2462 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006